Satzung SASA e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SASA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Gummersbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Kenia.

2. Er bezweckt insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung in Kenia mit der Absicht, „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten.
Dies erfolgt vor allem durch:

a)
Kinderpatenschaften
Finanzierung von Schulbesuchen
Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds

b)
Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung
Finanzierung eines Ausbildungsplatzes
Finanzierung eines Studienplatzes an einer kenianischen Hochschule

3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem Spenden- und Fördergelder.

4. Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.

5. Die Hilfspersonen haben über die empfangenen Gelder des Vereins einen Verwendungsnachweis zu führen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sein.

3. Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

2. Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich bevollmächtigten ausgeübt.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 7) zu entrichten.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Sasa e.V. zu beantragen. Sie ist vollzogen, wenn der Vorstand nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Eingang den schriftlichen Antrag abgelehnt hat. Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Sasa e.V. einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
c) jeder Zeit möglichen Austritts, wenn er schriftlich gegenüber dem Sasa e.V. erklärt ist
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die nur durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden kann, wenn ohne triftigen Grund für mindestens 1 Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist.
e) Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins beschlossen werden kann.

3. Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Jahresbeitrag

1. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

3. Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand erlassenen Ermäßigungsregelung ermäßigt oder erlassen werden.

4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende, je allein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Es können ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt, sowie nach Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der online Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist alle drei Jahre einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zwei Drittel der Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, die Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Aufgaben des Vereins
b) Mitgliedsbeiträge (vgl. § 7)
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche Zusammenkunft an einem Ort oder im Wege der online Versammlung. Der Schriftführer hat über die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
d) Sonstige Zuwendungen

2. Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu geben (Rechenschaftsbericht).

§ 13 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen

1. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.

3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins der Organisation "Ärzte ohne Grenzen e.V." zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach in Kraft.

Gummersbach, 19.09.2022